Geocom Datentechnik, Inhaber Georgios Paltoglou, Halbergstraße 11, 73733 Esslingen am Neckar (nachfolgend „Auftragnehmer“). Stand: August 2026.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über IT-Dienstleistungen, Beratungsleistungen sowie die Lieferung von Hard- und Software zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern.
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung.
(2) Beratungs-, Support- und Betreuungsleistungen erbringt der Auftragnehmer als Dienstleistung nach §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
(4) Für Produkte Dritter (insbesondere Hardware, Standardsoftware, Lizenzen und Cloud-Dienste) gelten ergänzend die Bedingungen und Leistungsbeschreibungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters. Der Auftragnehmer schuldet insoweit die Beschaffung und Einrichtung, nicht jedoch Eigenschaften, die über die Herstellerangaben hinausgehen.
(1) Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Räumlichkeiten, Arbeitsmittel und Ansprechpartner rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn von Arbeiten an Systemen und Daten eine vollständige Sicherung seiner Datenbestände zu erstellen und deren Wiederherstellbarkeit zu prüfen, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer hierdurch entsteht, wird nach Aufwand vergütet.
(1) Es gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, wird die tatsächlich angefallene Arbeitszeit berechnet. Kostenschätzungen sind unverbindlich; zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hin.
(3) Reise- und Fahrtzeiten sowie Auslagen werden gesondert berechnet, soweit vereinbart.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat – insbesondere durch verspätete Mitwirkung des Auftraggebers oder Lieferverzug Dritter – verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) An eigens erstellten Arbeitsergebnissen (etwa Konzepten, Skripten, Konfigurationen und Dokumentationen) erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen betrieblichen Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Weiterveräußerung bedarf der Zustimmung in Textform.
(3) An Software Dritter werden ausschließlich die Rechte eingeräumt, die der jeweilige Hersteller gewährt.
(4) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, das im Rahmen des Auftrags erworbene allgemeine Know-how für andere Projekte zu nutzen.
(1) Für Werk- und Kaufleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist ein Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung beträgt. Dies gilt nicht bei Arglist, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Der Auftraggeber hat Leistungen unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen; § 377 HGB bleibt unberührt.
(3) Bei Dienstleistungen bestehen Gewährleistungsansprüche nur, soweit gesetzlich vorgesehen.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsinformationen der anderen Partei vertraulich; diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) Erhält der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach dessen Zustimmung in Textform als Referenz benennen.
(1) Verträge über laufende Leistungen (etwa Wartung, Support oder Managed Services) laufen auf unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes vereinbart ist, und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – etwa Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen oder großflächige Störungen von Strom- und Telekommunikationsnetzen –, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – ausschließlicher Gerichtsstand ist Esslingen am Neckar.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.